Vorsorgeregelungen_Bibel&Brezel

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Herzlich willkommen zum Vortrag: „Vorsorgeregelungen “ Was wir rechtzeitig bedenken sollten mit Bezirksnotar a.D. Gerhard Buck, Hülben Die 3 Vorsorge-Bereiche ___________________________________________________________________________________________________________________________________ Rechtsgeschäfte + Gesundheit Vollmacht (Vorsorge/General) Leiden- bzw. Sterben Patientenverfügung Erbrecht Testament oder Erbvertrag Vorsorge im Bedarfsfall 1. Rechtsgeschäftlicher und gesundheitlicher Bereich Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung Was ist der Bedarfsfall ? Wen geht es an – wer ist betroffen? Die Antwort ist altersunabhängig. Oft sind es einfach Schicksalsschläge. Es ist irgend etwas passiert, was dem Betroffenen seine Entscheidungsfähigkeit nimmt oder einschränkt, z.B. • Koma nach einem Unfall • Schlaganfall • Herzinfarkt • Demenz • Alzheimer Hier erleben die Angehörigen oft eine böse Überraschung, denn es gab bisher keine automatische Vertretungsbefugnis für Ehepartner oder gar für Verwandte; Erst seit diesem Jahr gibt es das Notvertretungsrecht , im BGB neu eingefügt durch § 1358 und nur gültig unter Ehegatten. Das Notvertretungsrecht Definition Bisher durften Eheleute nicht automatisch für den Ehepartner handeln, wenn dieser durch Krankheit, Unfall oder altersbedingt einwilligungsunfähig geworden ist. Seit Januar 2023 ermöglicht dies das „Notvertretungsrecht“ des Ehegatten. Es greift aber nur in den ersten 6 Monaten nach Eintreten des Notfalls. Danach entscheidet das Gericht, ob eine Betreuung nötig wird. Inhalt nur Gesundheitsbereich Dank des Notvertretungsrechts kann der Ehegatte (nicht Kinder oder Verwandte!) im Namen des Ehepartners darüber entscheiden, was unternommen oder unterlassen wird im Hinblick auf Untersuchungen, ärztliche Eingriffe, eilige Reha-Maßnahmen und Pflege. Auch besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem med. Personal, welche insofern von der Schweigepflicht entbunden sind und Einsicht in die Krankenakte gewähren müssen. Voraussetzung Der behandelnde Arzt/Ärztin bestätigt schriftlich, dass die zu vertretende Person nicht selbst agieren kann und somit die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht erfüllt sind. Der vertretende Ehegatte wiederum versichert schriftlich, dass er/sie bisher keinen Gebrauch von dem Notvertretungsrecht gemacht hat und kein anderer Ausschlussgrund vorliegt. Nicht anwendbar Wenn die Eheleute getrennt leben oder dem Arzt bekannt ist, dass die Vertretung abgelehnt wird oder eine Vorsorgevollmacht für eine andere Person besteht oder für die betroffene Person bereits eine gerichtliche Betreuung besteht. Instrumente der rechtlichen Vertretung Grundsatz: Wer nichts selbst regelt, für den sorgt das Gesetz • Rechtliche Betreuung Zusammenfassun – wird durch gerichtlichen g Beschluss angeordnet u. vom Gericht überwacht Ausweis: Betreuerausweis • Vorsorgevollmacht – kommt auf eigene Initiative (Eigenvorsorge) zustande Ausweis: Vollmachtsurkunde • Notvertretungsrecht – nur unter Ehegatten und nur in den ersten 6 Monaten und nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Vollmacht hat Vorrang ! Vorsorgevollmacht Welche Form ist vorgeschrieben? Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Damit sie fachgerecht abgefasst und auch überall anerkannt wird (z.B. beim Grundbuchamt) sollte die Vollmacht bei einem Notar gemacht werden. Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Unterschrift ist aus 2 Gründen erforderlich, bzw. zu empfehlen: 1. Grund: die Geschäftsfähigkeit ist festgestellt, Fälschung ausgeschlossen; 2. Grund: bei Verfügung über Grundbesitz, weil dies die Grundbuchordnung vorschreibt. Was ist der Inhalt? Generalvollmacht (rechtsgeschäftlicher Bereich) Gesundheitsfürsorge (ärztl. Maßnahmen / Pflege / Reha / Bettgitter / Heimvertrag) Wann entfaltet die Vollmacht Rechtswirkung? Erst und nur solange der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist. Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn der Bedarfsfall eintritt, so sollte der Vollmachtgeber die Vollmacht zurückhalten (bei sich verwahren) oder eine Vertrauensperson einbeziehen, die die Vollmacht erst aushändigen darf, wenn ein Arzt den Bedarfsfall bestätigt. Es ist zweckmäßig, den/die Bevollmächtigten über die Existenz der Vollmacht zu informieren. Wer kann bevollmächtigt werden? Es können einzelne oder mehrere Personen bevollmächtigt werden. Bei mehreren sollte bestimmt werden, ob sie gemeinsam oder jeder allein handeln kann. Ratsam dabei ist dann die Regelung im Innen- und Außenverhältnis. Wo finde ich Vorlagen ? Auf was ist zu achten ? Vorlagen: •Verlag C.H. Beck oHG 80801 München, Wilhelmstraße 9 Die Vorsorgevollmacht € 4,40 ISBN 978-3-406-60995-4 Unfall, Krankheit, Alter € 3,90 ISBN 978-3-406-595-11-0 •Justizministerium Baden-Württ. Pressestelle 70173 Stuttgart pressestelle@jum.bwl.de Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung € 0,00 •Stiftung Warentest Finanztest Das Vorsorge-Set € 16,90 Zu beachten: •Schriftform genügt •Beurkundungsform wird empfohlen (wg. Grundbesitz und Geschäftsfähigkeit) •Aufbewahrung •Rücksprache mit Vertrauensperson/en •Rücksprache mit Hausarzt Vorsorge im Bedarfsfall 2. Leidens- bzw. Sterbebereich Deine Patientenverfügun g Patientenverfügung Patientenverfügung Die medizinische Entwicklung Die Medizin hat in den letzten hundert Jahren Fortschritte gemacht, die zuvor undenkbar erschienen. Mit diesen Erfolgen ist aber auch bei vielen Menschen die Angst vor unwürdigem Sterben mit Leid, Einsamkeit, Schmerzen und Verlust der Selbstbestimmung verbunden. Diese wachsenden Möglichkeiten der High-Tech-Medizin bringen Betroffene, Angehörige, Ärzte und Pflegepersonal immer häufiger in ein Dilemma. Patienten werden mit Hilfe der Apparate-Medizin am Leben erhalten, vielleicht gegen ihren Willen, und es besteht kaum Aussicht, dass sie jemals wieder ohne Hilfe der Intensivmedizin werden leben können. Wie sollen sich Angehörige verhalten, wenn feststeht, dass der zur Willensäußerung unfähige Patient nie wieder gesund wird? Es ist der Wunsch vieler Menschen, ihre Würde und Selbstbestimmung auch für Situationen zu wahren, in denen sie sich selbst nicht mehr äußern können - also Vorsorge zu treffen. Es geht also um die Überlegung: „Dürfen an mir Maßnahmen angewendet werden, die nur noch eine Verlängerung des Leidens und Sterbens bedeuten würden?“ Es bleibt das Problem: Lebensverlängerung / Sterbensverkürzung Patientenverfügung Was ist das ?? Eine Patientenverfügung ist ein rechtlich bindendes Dokument. In ihm legt eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder ablehnt werden. Die Patientenverfügung wird in den Fällen wirksam, in denen der Verfasser selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu bilden und zu äußern. Der Jurist spricht dann von einer Einwilligungsunfähigkeit. Eine solche Situation kann –z.B. durch einen schweren Unfall - auch bei jungen Menschen unvorhergesehen eintreten. Jeder Einzelne sollte sich daher frühzeitig mit dem Thema „Patientenverfügung“ befassen! Neuer § 1901a durch Gesetz vom 29.07.2009 ins BGB eingefügt! Patientenverfügung Die neue Rechtsprechung Beschluß Bundesgerichtshof 6. Juli 2016 (7. Zivilsenat) Die Erklärungen müssen so abgefasst sein, dass ihnen „konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.“ Der BGH fordert also mehr Genauigkeit in 2 Punkten: 1. Es reicht nicht, in einer Patientenverfügung nur zu sagen, „man wolle würdevoll sterben und schließe lebensverlängernde Maßnahmen aus.“ Es müssen die medizinischen Maßnahmen benannt werden, die man wünscht bzw. ablehnt. 2. Es reicht auch nicht, nur von „Maßnahmen während des Sterbeprozesses“ zu reden. Es müssen immer auch die Situationen benannt werden, bei denen die Verfügung angewendet werden soll. Patientenverfügung Text-Vorschlag • Darstellung der exemplarischen Situationen: Die nachfolgenden Regelungen gelten - bei unmittelbarem Sterbeprozess; - im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit ; - bei einer Gehirnschädigung z.B. nach einem Unfall, Schlaganfall - nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. - bei fortgeschrittenem Hirnabbauprozess (z.B. bei Demenz- oder Alzheimer-Erkrankung) • Darstellung der ärztlichen Maßnahmen: In den oben beschriebenen Situationen will ich / will ich nicht - lebenserhaltende Maßnahmen - Schmerz- und Symptombehandlung - künstliche Ernährung - künstliche Flüssigkeitszufuhr - künstliche Beatmung - Wiederbelebung - Dialyse - Antibiotika Formular ist - Blutzufuhr ausgelegt Zusammenfassung Antworten auf Fragen       Wann soll man eine Patientenverfügung machen? Antwort: Rechtzeitig, ohne Druck von außen und bei klarem Verstand. Was kann die PV, was kann sie nicht? Antwort: Die PV ist für alle (Ärzte, Pflegepersonal, Gerichte, Angehörige) bindend. Niemand kann vom Arzt eine strafbare Tötung auf Verlangen einfordern. Welche Form ist vorgeschrieben? Antwort: Einfache Schriftform genügt – keine notarielle Beglaubigung. Wer setzt die Anordnungen in der PV durch? Antwort: Die Vertrauensperson (Bevollmächtigte oder Betreuer) Wie lange ist eine PV gültig? Antwort: Sie gilt, bis der Unterzeichner sie widerruft. Wird eine neue PV abgefasst, sollte die alte vernichtet werden. Wo kann man sich informieren? Antwort: Die Ärztekammern; das Justizministerium; die Unabhängige Patientenberatung Deutschland 0800 011722) sowie bei Ihrem Hausarzt oder jedem Notar. Wo finde ich Vorlagen ? Auf was ist zu achten ? Vorlagen: •Kirchenamt der Evang. Kirche in Deutschland EKD 30419 Hannover, Herrenhäuser Straße 12 Christliche Patientenverfügung www.ekd.de •Bundesministerium der Justiz Pressestelle 11015 Berlin Patientenverfügung www.bmjv.de Zu beachten: •Schriftform genügt •Aufbewahrung •Ausweiskarte •Rücksprache mit Vertrauensperson/en •Rücksprache mit Hausarzt •Keine Bestätigung mehr Vorsorge im Todesfall 3. Erbrechtlicher Bereich Dein Testament Testament u.a. Die gesetzliche Erbfolge • Tritt ein, wenn der Erblasser nichts geschrieben hat • Prinzip der Abstammung • Einteilung in Erbfolgeordnungen • Pflichtteil (Ableitung vom gesetzlichen Erbteil, davon die Hälfte) • Erbschein (Nachweis des Erbrechts) • Erbrechtsreform zum 01.01.2010 nichteheliche Kinder sind mit Wirkung ab 01.04.1998 (ErbGleichG) gegenüber ehelichen Kindern am Nachlass ihrer Väter erbrechtlich gleichgestellt. 1. Ordnung: Kinder – Enkel – Urenkel 2. Ordnung: Eltern – Geschwister – Neffen/Nichten 3. Ordnung: Großeltern – Onkel/Tante – Vetter/Base - Jeder gesetzliche Erbe kann einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten - Gründe für die Pflichtteilsentziehung werden vereinheitlicht und angepasst (noch 4 Gründe; unsittlicher Lebenswandel entfallen § 2333 BGB) - Abschmelzungsmodell bei Pflichtteilsergänzung (10 Jahre abgleiten) 17 Eigenvorsorge durch Letztwillige Verfügungen Auch hier gilt der Grundsatz: Wer nichts selbst regelt, für den sorgt das Gesetz! Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge kann der individuelle Wille festgelegt werden durch • Testament (Privattestament oder Notarielles Testament) Oder • Erbvertrag (Bindung) notarielle Beurkundung Zu den Unterschieden kommen wir gleich! Inhalt • Erbeinsetzung • Enterbung • Vermächtnis, Auflage • Teilungsanordnung • Pflichtteilsentziehung • Widerruf / Änderung • Testamentsvollstreckung • Ausgleichungsregelungen Erbvertra g oder Testame nt Das eigenhändige Testament • Zwingende Form § 2247 BGB • Verwahrung § 2248 BGB Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag/Monat/Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Minderjährige können ein eigenhändiges Testament nicht errichten! Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinderlegungsschein erteilt werden. Antrag kann formlos und auch durch Vertreter gestellt werden. Die amtliche Verwahrung ist nicht vorgeschrieben, aber möglich und anzuraten. Verwahrung soll die Auffindung des Testaments sichern und Schutz vor Vernichtung und Fälschung bieten. Das Testament wird durch Verwahrung nicht besser, aber sicherer! Rücknahme aus der Verwahrung ist jederzeit zulässig und ist kein Widerruf! Das öffentliche (notarielle) Testament • • • Definition § 2232 BGB Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (notarielle Beurkundung). Vorteile gegenüber Privattestament Geschäftsfähigkeit wird geprüft und festgestellt Fälschung oder Beseitigung ist ausgeschlossen Letzter Wille ist klar und rechtsgültig niedergelegt Testament wird immer amtlich verwahrt Erspart grundsätzlich den Erbschein Urkunde Notar Rücknahme aus der Verwahrung ist jederzeit zulässig und bedeutet Widerruf! Das gemeinschaftliche Testament • Nur von Ehegatten möglich § 2265 BGB Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. • Privatschriftlich oder notariell Zur Errichtung eines eigenhändigen (privatschriftlichen) gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. • Ehescheidung § 2268 BGB Das gemeinschaftliche Testament wird im Fall der Auflösung der Ehe seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, ausgenommen es sei auch für diesen Fall errichtet. • Wechselbezüglichkeit § 2270 BGB Verfügungen, die voneinander abhängig sind, teilen das Schicksal gegenseitig (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen). • Berliner Testament Testament Gegenseitige Alleinerbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung des Überlebenden. Der Erbvertrag • Personenkreis Der Erbvertrag kann unter beliebigen Personen, auch von Nicht-Eheleuten, und zwischen mehr als 2 Personen geschlossen werden, wobei mindestens eine Person letztwillig verfügen muss. Er hat mindestens einen Erblasser und mindestens einen Vertragspartner. • Form Zwingend notarielle Beurkundung; keine Formerleichterung. Eine amtliche Verwahrung erfolgt nur auf Antrag. • Charakter (Bindung) Erbvertrag erzeugt als Vertrag stets Bindungswirkung und kann vom Erblasser grundsätzlich nicht mehr widerrufen, sondern nur noch angefochten oder durch vorbehaltenen Rücktritt beseitigt werden. Pflichtteil • Begriff Es ist ein „Mindesterbrecht“ naher Angehöriger, die vom Erblasser entweder übergangen oder in ihrem Erbteil gemindert wurden. • Berechtigte Personen Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner ------ also nicht: Geschwister, Onkel/Tante • Anspruch Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als sein Pflichtteil, so kann er von den Miterben den Fehlbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen. • Entziehung und Gründe Der Erblasser kann den Pflichtteil bei groben Vergehen durch letztwillige Verfügung entziehen. Der Grund für die Entziehung muss in der Verfügung angegeben werden. Noch 4 Gründe § 2333: nach dem Leben trachten; Verbrechen; böswillige Unterhaltspflichtverletzung; rechtskräftige Verurteilung wg. vorsätzl. Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr ohne Bewährung. Verzeihung (formlos möglich) begründet wieder Pflichtteilsrecht. • Verjährung Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Erbfall und Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. • Ergänzung Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall können dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden (Abschmelzungsmodell). 16 Vorweggenommene Erbfolge • Definition • Motiv • Risiken Der Erbanspruch entsteht erst mit dem Tod. Durch Vertrag kann der Erblasser aber schon zu Lebzeiten Gegenstände aus seinem Nachlass übertragen. Man spricht von Übergabe mit warmer Hand durch Vertrag im Gegensatz zur Übergabe mit kalter Hand durch den Erbfall, also Schenkungsvertrag, Übergabevertrag, Ausstattungsvertrag. Gründe, die für eine lebzeitige Übergabe sprechen sind z.B.: Selbständigmachung der Kinder (finanzielle Unterstützung) Ballast für die Eltern erbschafts- oder einkommensteuerliche Aspekte Versorgungsaspekte im Pflegefall (Einsatz für Pflegekosten) Übertragung eines Bauplatzes, damit Kind bauen kann Firmenübergang Ein künftiger Erbteil kann nicht übertragen werden, aber Gegenstände aus dem „Nachlass“. Der Erblasser kann dabei eine Generation überspringen (Enkel) Wir kennen die Sätze: „Auf Kinderbänken ist schlecht sitzen“ oder „man zieht sich nicht aus, ehe man sich schlafen legt“. Deshalb wird empfohlen, über folgende Klauseln nachzudenken: Absicherung der großen Lebensrisiken wie Tod, Scheidung, Überschuldung, Veräußerung Absicherung vorbehaltener Rechte wie Nießbrauch, Wohnrecht, Rente. Vorsicht: Pflichtteilsergänzungsansprüche / 10-Jahresfrist !! 17 Wo finde ich Vorlagen ? Auf was ist zu achten ? Vorlagen: •Verlag C.H. Beck oHG 80801 München, Wilhelmstraße 9 „Vorsorge für den Erbfall“ € 3,90 ISBN 978-3-406-55972-3 •Bundesministerium der Justiz Pressestelle 11015 Berlin „Erben und Vererben“ www.bmjv.de •„Erbrecht verständlich“ www.erbrecht.de •Deutsche Herzstiftung eV. 60322 Frankfurt a.M. Vogtstraße 50 „Testament mit Herz“ www.herzstiftung.de •ERF Medien e.V. 35576 Wetzlar Berliner Ring 62 „Informationen zur Nachlassregelung“ www.erf.de Änderungen durch die Notariatsreform seit 1. Januar 2018 • Nachlassgericht ist nicht mehr das Notariat, sondern das Amtsgericht • Amtsermittlung ist entfallen; es gilt jetzt das Antragsverfahren • Zur Testamentseröffnung wird man nicht mehr geladen Diese Reform hat vieles ins schriftliche Verfahren verlagert. Einen Termin beim Nachlassgericht braucht man nur noch beim Erbscheinsantrag. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen ? ______________________ Notar i.R. Gerhard Buck 27. September 2023 Meine e-mail: gedo-buck@gmx.de
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