Vorsorgeregelungen_Bibel&Brezel
Notes
Transcript
Herzlich willkommen zum
Vortrag:
„Vorsorgeregelungen
“
Was wir rechtzeitig
bedenken sollten
mit Bezirksnotar a.D. Gerhard Buck,
Hülben
Die 3 Vorsorge-Bereiche
___________________________________________________________________________________________________________________________________
Rechtsgeschäfte + Gesundheit
Vollmacht (Vorsorge/General)
Leiden- bzw. Sterben
Patientenverfügung
Erbrecht
Testament oder Erbvertrag
Vorsorge im Bedarfsfall
1. Rechtsgeschäftlicher und
gesundheitlicher Bereich
Vorsorgevollmacht oder rechtliche
Betreuung
Was ist der Bedarfsfall ?
Wen geht es an – wer ist betroffen?
Die Antwort ist altersunabhängig. Oft sind es einfach
Schicksalsschläge. Es ist irgend etwas passiert, was dem
Betroffenen seine Entscheidungsfähigkeit nimmt oder
einschränkt, z.B.
• Koma nach einem Unfall
• Schlaganfall
• Herzinfarkt
• Demenz
• Alzheimer
Hier erleben die Angehörigen oft eine böse Überraschung, denn es gab
bisher keine automatische Vertretungsbefugnis für Ehepartner oder gar
für Verwandte;
Erst seit diesem Jahr gibt es das Notvertretungsrecht , im BGB neu
eingefügt durch § 1358 und nur gültig unter Ehegatten.
Das Notvertretungsrecht
Definition
Bisher durften Eheleute nicht automatisch für den Ehepartner handeln, wenn dieser durch
Krankheit, Unfall oder altersbedingt einwilligungsunfähig geworden ist.
Seit Januar 2023 ermöglicht dies das „Notvertretungsrecht“ des Ehegatten.
Es greift aber nur in den ersten 6 Monaten nach Eintreten des Notfalls.
Danach entscheidet das Gericht, ob eine Betreuung nötig wird.
Inhalt nur Gesundheitsbereich
Dank des Notvertretungsrechts kann der Ehegatte (nicht Kinder oder Verwandte!) im Namen
des Ehepartners darüber entscheiden, was unternommen oder unterlassen wird im Hinblick auf
Untersuchungen, ärztliche Eingriffe, eilige Reha-Maßnahmen und Pflege. Auch besteht ein
Auskunftsanspruch gegenüber dem med. Personal, welche insofern von der Schweigepflicht
entbunden sind und Einsicht in die Krankenakte gewähren müssen.
Voraussetzung
Der behandelnde Arzt/Ärztin bestätigt schriftlich, dass die zu vertretende Person nicht selbst
agieren kann und somit die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht erfüllt sind.
Der vertretende Ehegatte wiederum versichert schriftlich, dass er/sie bisher keinen Gebrauch
von dem Notvertretungsrecht gemacht hat und kein anderer Ausschlussgrund vorliegt.
Nicht anwendbar
Wenn die Eheleute getrennt leben oder dem Arzt bekannt ist, dass die Vertretung abgelehnt
wird
oder eine Vorsorgevollmacht für eine andere Person besteht oder für die betroffene Person
bereits eine gerichtliche Betreuung besteht.
Instrumente der rechtlichen
Vertretung
Grundsatz: Wer nichts selbst regelt, für den
sorgt das Gesetz
• Rechtliche Betreuung
Zusammenfassun
– wird durch gerichtlichen
g
Beschluss angeordnet u. vom
Gericht überwacht
Ausweis: Betreuerausweis
• Vorsorgevollmacht
– kommt auf eigene Initiative
(Eigenvorsorge) zustande
Ausweis: Vollmachtsurkunde
• Notvertretungsrecht
– nur unter Ehegatten und nur in
den ersten 6 Monaten und nur
in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge
Vollmacht hat Vorrang !
Vorsorgevollmacht
Welche Form ist vorgeschrieben?
Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Damit sie fachgerecht abgefasst und auch
überall anerkannt wird (z.B. beim Grundbuchamt) sollte die Vollmacht bei einem Notar
gemacht werden.
Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Unterschrift ist aus 2 Gründen erforderlich,
bzw. zu empfehlen:
1. Grund: die Geschäftsfähigkeit ist festgestellt, Fälschung ausgeschlossen;
2. Grund: bei Verfügung über Grundbesitz, weil dies die Grundbuchordnung vorschreibt.
Was ist der Inhalt?
Generalvollmacht (rechtsgeschäftlicher Bereich)
Gesundheitsfürsorge (ärztl. Maßnahmen / Pflege / Reha / Bettgitter / Heimvertrag)
Wann entfaltet die Vollmacht Rechtswirkung?
Erst und nur solange der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist. Soll der
Bevollmächtigte
erst handeln können, wenn der Bedarfsfall eintritt, so sollte der Vollmachtgeber die
Vollmacht
zurückhalten (bei sich verwahren) oder eine Vertrauensperson einbeziehen, die die
Vollmacht
erst aushändigen darf, wenn ein Arzt den Bedarfsfall bestätigt. Es ist zweckmäßig, den/die
Bevollmächtigten über die Existenz der Vollmacht zu informieren.
Wer kann bevollmächtigt werden?
Es können einzelne oder mehrere Personen bevollmächtigt werden.
Bei mehreren sollte bestimmt werden, ob sie gemeinsam oder jeder allein handeln kann.
Ratsam dabei ist dann die Regelung im Innen- und Außenverhältnis.
Wo finde ich Vorlagen ?
Auf was ist zu achten ?
Vorlagen:
•Verlag C.H. Beck oHG
80801
München, Wilhelmstraße 9
Die Vorsorgevollmacht
€ 4,40
ISBN 978-3-406-60995-4
Unfall, Krankheit, Alter
€ 3,90
ISBN 978-3-406-595-11-0
•Justizministerium Baden-Württ.
Pressestelle 70173 Stuttgart
pressestelle@jum.bwl.de
Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung
€ 0,00
•Stiftung Warentest Finanztest
Das Vorsorge-Set
€
16,90
Zu beachten:
•Schriftform genügt
•Beurkundungsform wird
empfohlen (wg. Grundbesitz
und Geschäftsfähigkeit)
•Aufbewahrung
•Rücksprache mit
Vertrauensperson/en
•Rücksprache mit Hausarzt
Vorsorge im Bedarfsfall
2. Leidens- bzw.
Sterbebereich
Deine
Patientenverfügun
g
Patientenverfügung
Patientenverfügung
Die medizinische Entwicklung
Die Medizin hat in den letzten hundert Jahren Fortschritte gemacht,
die zuvor undenkbar erschienen. Mit diesen Erfolgen ist aber auch
bei vielen Menschen die Angst vor unwürdigem Sterben mit Leid,
Einsamkeit, Schmerzen und Verlust der Selbstbestimmung verbunden.
Diese wachsenden Möglichkeiten der High-Tech-Medizin bringen Betroffene,
Angehörige, Ärzte und Pflegepersonal immer häufiger in ein Dilemma. Patienten
werden mit Hilfe der Apparate-Medizin am Leben erhalten, vielleicht gegen ihren
Willen, und es besteht kaum Aussicht, dass sie jemals wieder ohne Hilfe der
Intensivmedizin werden leben können. Wie sollen sich Angehörige verhalten, wenn
feststeht, dass der zur Willensäußerung unfähige Patient nie wieder gesund wird?
Es ist der Wunsch vieler Menschen, ihre Würde und Selbstbestimmung auch für
Situationen zu wahren, in denen sie sich selbst nicht mehr äußern können - also
Vorsorge zu treffen. Es geht also um die Überlegung:
„Dürfen an mir Maßnahmen angewendet werden, die nur noch eine Verlängerung
des Leidens und Sterbens bedeuten würden?“
Es bleibt das Problem: Lebensverlängerung / Sterbensverkürzung
Patientenverfügung
Was ist das ??
Eine Patientenverfügung ist ein rechtlich bindendes Dokument. In ihm legt
eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht
oder ablehnt werden. Die Patientenverfügung wird in den Fällen wirksam,
in denen der Verfasser selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst
zu bilden und zu äußern. Der Jurist spricht dann von einer
Einwilligungsunfähigkeit.
Eine solche Situation kann –z.B. durch einen schweren Unfall - auch bei
jungen Menschen unvorhergesehen eintreten. Jeder Einzelne sollte sich
daher frühzeitig mit dem Thema „Patientenverfügung“ befassen!
Neuer § 1901a durch Gesetz vom 29.07.2009 ins BGB eingefügt!
Patientenverfügung
Die neue Rechtsprechung
Beschluß Bundesgerichtshof 6. Juli 2016 (7. Zivilsenat)
Die Erklärungen müssen so abgefasst sein, dass ihnen „konkrete
Entscheidungen
des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch
nicht
unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.“
Der BGH fordert also mehr Genauigkeit in 2 Punkten:
1. Es reicht nicht, in einer Patientenverfügung nur zu sagen,
„man wolle würdevoll sterben und schließe lebensverlängernde
Maßnahmen aus.“ Es müssen die medizinischen Maßnahmen
benannt werden, die man wünscht bzw. ablehnt.
2. Es reicht auch nicht, nur von „Maßnahmen während des
Sterbeprozesses“ zu reden. Es müssen immer auch die Situationen
benannt werden, bei denen die Verfügung angewendet werden soll.
Patientenverfügung
Text-Vorschlag
•
Darstellung der exemplarischen Situationen:
Die nachfolgenden Regelungen gelten
- bei unmittelbarem Sterbeprozess;
- im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit ;
- bei einer Gehirnschädigung z.B. nach einem Unfall, Schlaganfall
- nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
- bei fortgeschrittenem Hirnabbauprozess (z.B. bei Demenz- oder Alzheimer-Erkrankung)
•
Darstellung der ärztlichen Maßnahmen:
In den oben beschriebenen Situationen will ich / will ich nicht
- lebenserhaltende Maßnahmen
- Schmerz- und Symptombehandlung
- künstliche Ernährung
- künstliche Flüssigkeitszufuhr
- künstliche Beatmung
- Wiederbelebung
- Dialyse
- Antibiotika
Formular ist
- Blutzufuhr
ausgelegt
Zusammenfassung
Antworten auf Fragen
Wann soll man eine Patientenverfügung machen?
Antwort: Rechtzeitig, ohne Druck von außen und bei klarem Verstand.
Was kann die PV, was kann sie nicht?
Antwort: Die PV ist für alle (Ärzte, Pflegepersonal, Gerichte, Angehörige)
bindend. Niemand kann vom Arzt eine strafbare Tötung auf Verlangen einfordern.
Welche Form ist vorgeschrieben?
Antwort: Einfache Schriftform genügt – keine notarielle Beglaubigung.
Wer setzt die Anordnungen in der PV durch?
Antwort: Die Vertrauensperson (Bevollmächtigte oder Betreuer)
Wie lange ist eine PV gültig?
Antwort: Sie gilt, bis der Unterzeichner sie widerruft. Wird eine neue PV abgefasst,
sollte die alte vernichtet werden.
Wo kann man sich informieren?
Antwort: Die Ärztekammern; das Justizministerium; die Unabhängige
Patientenberatung Deutschland 0800 011722)
sowie bei Ihrem Hausarzt oder jedem Notar.
Wo finde ich Vorlagen ?
Auf was ist zu achten ?
Vorlagen:
•Kirchenamt der Evang. Kirche in
Deutschland EKD 30419 Hannover,
Herrenhäuser Straße 12
Christliche Patientenverfügung
www.ekd.de
•Bundesministerium der Justiz
Pressestelle 11015 Berlin
Patientenverfügung
www.bmjv.de
Zu beachten:
•Schriftform genügt
•Aufbewahrung
•Ausweiskarte
•Rücksprache mit
Vertrauensperson/en
•Rücksprache mit Hausarzt
•Keine Bestätigung mehr
Vorsorge im Todesfall
3. Erbrechtlicher Bereich
Dein Testament
Testament u.a.
Die gesetzliche Erbfolge
•
Tritt ein, wenn der Erblasser nichts geschrieben hat
•
Prinzip der Abstammung
•
Einteilung in Erbfolgeordnungen
•
Pflichtteil (Ableitung vom gesetzlichen Erbteil, davon die Hälfte)
•
Erbschein (Nachweis des Erbrechts)
•
Erbrechtsreform zum 01.01.2010
nichteheliche Kinder sind mit Wirkung ab 01.04.1998 (ErbGleichG) gegenüber
ehelichen Kindern am Nachlass ihrer Väter erbrechtlich gleichgestellt.
1. Ordnung: Kinder – Enkel – Urenkel
2. Ordnung: Eltern – Geschwister – Neffen/Nichten
3. Ordnung: Großeltern – Onkel/Tante – Vetter/Base
- Jeder gesetzliche Erbe kann einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten
- Gründe für die Pflichtteilsentziehung werden vereinheitlicht und angepasst
(noch 4 Gründe; unsittlicher Lebenswandel entfallen § 2333 BGB)
- Abschmelzungsmodell bei Pflichtteilsergänzung (10 Jahre abgleiten)
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Eigenvorsorge durch
Letztwillige Verfügungen
Auch hier gilt der Grundsatz:
Wer nichts selbst regelt, für den sorgt das Gesetz!
Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge kann der
individuelle Wille festgelegt werden durch
• Testament
(Privattestament oder Notarielles Testament)
Oder
• Erbvertrag
(Bindung) notarielle Beurkundung
Zu den Unterschieden kommen wir gleich!
Inhalt
• Erbeinsetzung
• Enterbung
• Vermächtnis, Auflage
• Teilungsanordnung
• Pflichtteilsentziehung
• Widerruf / Änderung
• Testamentsvollstreckung
• Ausgleichungsregelungen
Erbvertra
g
oder
Testame
nt
Das eigenhändige Testament
•
Zwingende Form § 2247 BGB
•
Verwahrung § 2248 BGB
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit
(Tag/Monat/Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
Minderjährige können ein eigenhändiges Testament nicht errichten!
Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche
Verwahrung zu nehmen. Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament
ein Hinderlegungsschein erteilt werden. Antrag kann formlos und auch durch Vertreter
gestellt werden.
Die amtliche Verwahrung ist nicht vorgeschrieben, aber möglich und anzuraten. Verwahrung
soll die Auffindung des Testaments sichern und Schutz vor Vernichtung und Fälschung bieten.
Das Testament wird durch Verwahrung nicht besser, aber sicherer!
Rücknahme aus der Verwahrung ist jederzeit zulässig und ist kein Widerruf!
Das öffentliche (notarielle) Testament
•
•
•
Definition § 2232 BGB
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem
Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass
die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder
verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (notarielle
Beurkundung).
Vorteile gegenüber Privattestament
Geschäftsfähigkeit wird geprüft und festgestellt
Fälschung oder Beseitigung ist ausgeschlossen
Letzter Wille ist klar und rechtsgültig niedergelegt
Testament wird immer amtlich verwahrt
Erspart grundsätzlich den Erbschein
Urkunde
Notar
Rücknahme aus der Verwahrung ist jederzeit zulässig und bedeutet Widerruf!
Das gemeinschaftliche Testament
•
Nur von Ehegatten möglich § 2265 BGB
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartnern errichtet werden.
•
Privatschriftlich oder notariell
Zur Errichtung eines eigenhändigen (privatschriftlichen) gemeinschaftlichen Testaments
genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
•
Ehescheidung § 2268 BGB
Das gemeinschaftliche Testament wird im Fall der Auflösung der Ehe seinem ganzen
Inhalt nach unwirksam, ausgenommen es sei auch für diesen Fall errichtet.
•
Wechselbezüglichkeit § 2270 BGB
Verfügungen, die voneinander abhängig sind, teilen das Schicksal gegenseitig
(Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen).
•
Berliner Testament Testament
Gegenseitige Alleinerbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung des Überlebenden.
Der Erbvertrag
• Personenkreis
Der Erbvertrag kann unter beliebigen Personen, auch von Nicht-Eheleuten, und
zwischen mehr als 2 Personen geschlossen werden, wobei mindestens
eine Person letztwillig verfügen muss.
Er hat mindestens einen Erblasser und mindestens einen Vertragspartner.
• Form
Zwingend notarielle Beurkundung; keine Formerleichterung.
Eine amtliche Verwahrung erfolgt nur auf Antrag.
• Charakter (Bindung)
Erbvertrag erzeugt als Vertrag stets Bindungswirkung und kann vom
Erblasser grundsätzlich nicht mehr widerrufen, sondern nur noch
angefochten oder durch vorbehaltenen Rücktritt beseitigt werden.
Pflichtteil
•
Begriff
Es ist ein „Mindesterbrecht“ naher Angehöriger, die vom Erblasser entweder übergangen oder in ihrem Erbteil
gemindert wurden.
•
Berechtigte Personen
Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner ------ also nicht: Geschwister, Onkel/Tante
•
Anspruch
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als sein Pflichtteil, so
kann er von den Miterben den Fehlbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen.
•
Entziehung und Gründe
Der Erblasser kann den Pflichtteil bei groben Vergehen durch letztwillige Verfügung entziehen.
Der Grund für die Entziehung muss in der Verfügung angegeben werden. Noch 4 Gründe § 2333:
nach dem Leben trachten; Verbrechen; böswillige Unterhaltspflichtverletzung; rechtskräftige Verurteilung wg.
vorsätzl. Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr ohne Bewährung.
Verzeihung (formlos möglich) begründet wieder Pflichtteilsrecht.
•
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Erbfall und Kenntnis von der beeinträchtigenden
letztwilligen Verfügung, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
•
Ergänzung
Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall können dem Nachlass
zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden (Abschmelzungsmodell).
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Vorweggenommene Erbfolge
•
Definition
•
Motiv
•
Risiken
Der Erbanspruch entsteht erst mit dem Tod. Durch Vertrag kann der Erblasser aber schon
zu Lebzeiten Gegenstände aus seinem Nachlass übertragen.
Man spricht von Übergabe mit warmer Hand durch Vertrag
im Gegensatz zur Übergabe mit kalter Hand durch den Erbfall,
also Schenkungsvertrag, Übergabevertrag, Ausstattungsvertrag.
Gründe, die für eine lebzeitige Übergabe sprechen sind z.B.:
Selbständigmachung der Kinder (finanzielle Unterstützung)
Ballast für die Eltern
erbschafts- oder einkommensteuerliche Aspekte
Versorgungsaspekte im Pflegefall (Einsatz für Pflegekosten)
Übertragung eines Bauplatzes, damit Kind bauen kann
Firmenübergang
Ein künftiger Erbteil kann nicht übertragen werden, aber Gegenstände aus dem „Nachlass“.
Der Erblasser kann dabei eine Generation überspringen (Enkel)
Wir kennen die Sätze: „Auf Kinderbänken ist schlecht sitzen“ oder „man zieht sich nicht aus, ehe man sich
schlafen legt“. Deshalb wird empfohlen, über folgende Klauseln nachzudenken:
Absicherung der großen Lebensrisiken wie Tod, Scheidung, Überschuldung, Veräußerung
Absicherung vorbehaltener Rechte wie Nießbrauch, Wohnrecht, Rente.
Vorsicht: Pflichtteilsergänzungsansprüche / 10-Jahresfrist !!
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Wo finde ich Vorlagen ?
Auf was ist zu achten ?
Vorlagen:
•Verlag C.H. Beck oHG
80801
München, Wilhelmstraße 9
„Vorsorge für den Erbfall“ € 3,90
ISBN 978-3-406-55972-3
•Bundesministerium der Justiz
Pressestelle 11015 Berlin
„Erben und Vererben“ www.bmjv.de
•„Erbrecht verständlich“
www.erbrecht.de
•Deutsche Herzstiftung eV.
60322 Frankfurt a.M. Vogtstraße 50
„Testament mit Herz“
www.herzstiftung.de
•ERF Medien e.V. 35576 Wetzlar Berliner
Ring 62 „Informationen zur
Nachlassregelung“ www.erf.de
Änderungen durch die Notariatsreform
seit 1. Januar 2018
• Nachlassgericht ist nicht mehr das Notariat,
sondern das Amtsgericht
• Amtsermittlung ist entfallen; es gilt jetzt das
Antragsverfahren
• Zur Testamentseröffnung wird man nicht mehr
geladen
Diese Reform hat vieles ins schriftliche Verfahren
verlagert. Einen Termin beim Nachlassgericht
braucht man nur noch beim Erbscheinsantrag.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Haben Sie noch Fragen ?
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Notar i.R. Gerhard Buck
27. September 2023
Meine e-mail: gedo-buck@gmx.de